Gutachten zu Schäden und Mängel an Fenster, Türen, vorgehängte Fassaden, Wintergärten
In manchen Situationen hilft nur noch ein Gutachter weiter. Seien es Schäden durch Baumängel oder die Feststellung und Prüfung eines Versicherungsfalles. Wenn Sie vor Gericht oder bei Ihrer Versicherung ein professionelles Gutachten vorlegen können, haben Sie bessere Chancen, Ihr Recht durchzusetzen.
INGENIEUR- UND SACHVERSTÄNDIGENBÜRO HELMICH
Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) Klaus Helmich
Gamburger Weg 10
97877 Wertheim
https://www.ing-sv-helmich.de
Zertifizierte Fachgebiete
Mein Sachverständigenbüro ist gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 für folgende Fachgebiete zertifiziert:
Als Sachverständiger, Gutachter, Experte erstatte ich im Bereich meiner zertifizierten Fachgebiete nachfolgende Gutachten:
1. Privatgutachten
In der Regel wird es in Bauprozessen notwendig sein, ein Privatgutachten vor Eingehung eines Prozesses in Auftrag zu geben.
Mit Hilfe eines Gutachtens wird es dem Anwalt üblicherweise erst möglich sein dem Gericht eine richtige Darstellung der
baufachlichen bzw. bautechnischen Situation und Problematik zu liefern und auf diese Weise den Sach- und Schadensstand ausreichend
dem Gericht nahezubringen, zumal nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht die eigene notwendige Sachkunde besitzt.
Mängel in der schriftsätzlichen Darstellung im Gerichtsverfahren, die durch die unterlassene Einholung eines Gutachtens bedingt sein
können, bergen die Gefahr in sich, dass das Gericht den Parteivortrag für unschlüssig erachtet und das gerichtliche Verfahren deshalb
nicht in die Beweisaufnahme übergeht. Ein ordentlich erstelltes Gutachten wird das Gericht quasi zwingen sich intensiver mit der Sach-
und Rechtslage auseinander zu setzen und das Verfahren nicht "voreilig" durch abweisendes Urteil zu beenden.
Auch der nur beratende Rechtsanwalt wird vielfach schon für ein Beratungsgespräch ein Gutachten benötigen, damit er in die Lage versetzt
wird, die oft schwierige Sachlage richtig zu erfassen und darauf basierend seinem Mandanten einen Rat zu erteilen und letztendlich die
Erfolgsaussichten und Risiken eines Gerichtsverfahrens einschätzen zu können.
Im Rahmen der Kostenerstattung eines gewonnen Prozesses stellt sich für den Rechtssuchenden die Frage, inwieweit auch die Kosten eines
zuvor eingeholten außergerichtlichen Gutachtens von der Gegenseite zu erstatten sind. In der Regel sehen die Gerichte die Kosten des
Privatgutachtens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung an und können daher gegen den Gegner festgesetzt werden.
1.1 Welchen Sinn und Zweck hat ein Privatgutachten?
Ein Privatgutachten dient dazu:1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines
Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich
bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen.
Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein.
In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist,
wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
2 Gerichtsgutachten
Ein Gerichtsgutachten - richtigerweise als Gutachten im Gerichtsauftrag bezeichnet - wird im Rahmen von Rechtsstreiten
(selbständiges Beweisverfahren oder Hauptsacheverfahren) für Gerichte erstellt.
Die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn durch die besondere Fachkunde des
Sachverständigen aus feststehenden Tatsachen Schlussfolgerungen gezogen werden müssen oder wenn Befundtatsachen ermittelt
werden müssen, um dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der streitigen Behauptungen von
Tatsachen zu verschaffen. Der Sachverständige hat dabei die Aufgabe sein Erfahrungs- und Fachwissen dem Gericht zu vermitteln.
Das Gericht ist dabei nicht an das Ergebnis des Gutachtens gebunden, sondern entscheidet über die Glaubwürdigkeit und Plausibilität
des Sachverhaltes nach freier richterlicher Würdigung der Beweise.
Die Sachverständigenauswahl obliegt dem Prozessgericht. Der Antragsteller kann jedoch einen Sachverständigen vorschlagen.
2.1 Bisherige Gerichtsgutachten
Neben zahlreichen Privatpersonen, Firmen und Architekturbüros war ich in den vergangenen Jahren für folgende Gerichte tätig:
3. Schiedsgutachten
Um die Gerichte zu entlasten und eine Einigung zweier Parteien über ein streitbefangenes Objekt ohne Beschreitung des Rechtsweges
kurzfristig zu ermöglichen, wurde vom Gesetzgeber das so genannte Schiedsgutachten ins Leben gerufen. Es stellt eine große Chance
der außergerichtlichen Streitbeilegung dar, spart Zeit, Kosten und wahrt die guten Beziehung.
Im internationalen Geschäft, insbesondere in den USA, kommen diese Grundgedanken unter den Begriff der "Mediation" in der letzten
Zeit wieder in Mode.
Das Schiedsgutachten unterscheidet sich vom außergerichtlichen Gutachten (Privatgutachten) lediglich darin, dass der Vertrag mit
dem Sachverständigen nicht von einer, sondern von beiden Parteien geschlossen wird.
Beide Parteien einigen sich im Vorfeld auf einen Sachverständigen und verpflichten sich in einem gemeinsamen Vertrag mit dem SV,
den Ergebnissen und Empfehlungen des Gutachtens Folge zu leisten.
Ein Verweigern der Anerkenntnis des Gutachtens der Partei, in deren Sinn das Ergebnis nicht liegt, wird ausgeschlossen.
Auf diesem Wege soll vor allem eine schnelle Einigung ermöglicht werden und die Kosten für Gerichte und Anwälte eingespart werden.
3.1 Vorgehensweise bei Schiedsgutachten
Zunächst wird zwischen den Parteien und dem Sachverständigen als Schlichter ein Vertrag geschlossen, in dem die strittigen
Sachverhalte beschrieben sind und die Vereinbarung getroffen wird, dass sich die Parteien der Beurteilung des Sachverständigen
unterwerfen.
Anschließend wird ein gemeinsamer Ortstermin durchgeführt, bei dem der Sachverständige die zur Beurteilung benötigten
Feststellungen und Untersuchungen vornimmt.
Daraufhin wird ein schriftlichen Gutachten oder ein schriftliches Ergebnisprotokoll (bei Vereinbarung eines mündlichen
Gutachtens) verfasst, an dessen Ergebnis sich beide Parteien rechtskräftig auf Grund des geschlossenen Vertrages gebunden haben.
Ein Vertragsformular für meine Beauftragung zur Erstellung eines Schiedsgutachtens stelle ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In diesem Formular sind die gesetzlichen Grundlagen für ein Schiedsgutachten beschrieben. Ferner enthalten Sie die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für Leistungen meines Sachverständigenbüros.
Diese Seiten können Sie gemeinsam mit der anderen Partei besprechen, ausfüllen und mir in 3 facher Fassung - von beiden Parteien
unterschrieben - zusenden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, einen Juristen als Schlichter einzusetzen, der von den Parteien gemeinsam hierfür beauftragt
wird. Der Sachverständige unterstützt in diesem Fall den Juristen bei der Klärung des bautechnischen
3.2 Infos zu Schiedsgutachten
Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass alle Beteiligten das Schiedsgutachten wünschen und gemeinsam in Auftrag geben.
4. Versicherungsgutachten
Beim Versicherungsgutachten handelt es sich um eine Form des Privatgutachtens.
Versicherungsgutachten werden bei Sach- und Haftpflichtschäden sowohl von der Versicherung oder von Versicherten/Geschädigten
zur Ermittlung einer Schadensursache und Schadenshöhe heran gezogen.
4.1 Schwerpunkte der Gutachtenerstattung
Bei einer Leistungspflicht des Versicherers können vom Sachverständigen Fragen bezüglich der fachgerechten Schadensbeseitigung
und der hierfür anfallenden Kosten sowie des möglichen Minderwertes beantwortet werden.
Optional kann eine Schadensbeseitigung veranlasst und deren fachgerechte Ausführung überwacht werden.
Es können auch Gegengutachten durch den Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden. Diese sollen mögliche Ansprüche gegen die
Versicherungsgesellschaft oder unterschiedliche Ansichten über die Schadenhöhe fachlich darlegen. Ist ein solches Gegengutachten
erforderlich, müssen die Versicherungs- gesellschaften in der Regel auch die Kosten des Gutachtens tragen.